6.1 Der Eingang einer Meldung durch einen Nutzer an ErvoCom führt zu einer Einschätzung welche durch ErvoCom als Hersteller gemeinsam mit dem INTEGRATOR des Systems durchgeführt wird. Diese Einschätzung entspricht der Kenntnis Erlangung und dient als Startzeitpunkt für entsprechende Fristen.
6.2 Zu diesem Zweck ist der Integrator durch den Melder direkt oder indirekt zu identifizieren
6.3 Nach Kenntnis Erlangungim Zusammenhang mit einer Meldung über eine ausgenutzten Schwachstelle durch einen Nutzer erfolgt zuhanden von der zuständigen Behörden:
- Innerhalb 24 Stunden nach Kenntnis Erlangung: Frühwarnung mit Angabe der Mitgliedsstaaten, wo das PDE nach Kenntnis von ErvoCom bereitgestellt wurde
- Innerhalb 72 Stunden nach Kenntnisserlangung: Informationen über Art des Sicherheitsvorfalls, erste Bewertung und bereits ergriff eine Maßnahmen durch Hersteller und Maßnahme, die Nutzer ergreifen können
- Ohne zeitliche Vorgaben: Definition der Massnahmen
- Innerhalb 14 Tage nach Definition der Massnahmen : Abschlussbericht
6.4 Nach Kenntnis Erlangung im Zusammenhang mit einer Meldung eines schwerwiegenden Sicherheitsvorfalles durch einen Nutzer erfolgt zuhanden von der zuständigen Behörden:
- Innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis Erlangung: Frühwarnung mit Angabe, ob der Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen besteht, ggf. mit Angabe der Mitgliedstaaten, wo das PDE nach Kenntnis von ErvoCom bereitgestellt wurde
- Innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisserlangung: Informationen über Art des Sicherheitsvorfalls, erste Bewertung und bereits ergriffene Massnahmen durch ErvoCom und ggf. Massnahmen, die Nutzer ergreifen können.
- Innerhalb von 1 Monat nach der Information : Abschlussbericht
6.5 Zum Zweck der Kenntnis Erlangung teilt ErvoCom die Meldung in deren relevanten Informationen des Melders mit dem Integrator.
6.6 Sofern die Rolle als Integrator nicht zugewiesen werden kann, wird der Besitzer des Systems als Integrator angesehen
6.7 als zuständige Behörden wird die Meldestelle am Firmensitz von ErvoCom sowie dem Land in dem die Infrastruktur betreiben wird. Für mobile Infrastrukturen ,wie beispielsweise Schienenfahrzeuge, erfolgt die Meldung nur im Land in dem der überwiegende Betreib stattfindet.
6.8 Die Behördenmeldung ist nicht öffentlich um das Risiko von Angriffen vor der umsetzung von Schutzmassnahmen auf den Systemen zu vermeiden.